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Solartechnik Bayern Sachverständiger und Fachgutachter Photovoltaik

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PV-Gutachter Tipp von Solartechnik Bayern: Wechselrichter Defekte - und Tausch

Sehr geehrter Photovoltaik Anlagen Betreiber,

In den allermeisten Fällen müssen Wechselrichter einmal im EEG Förderzeitraum ausgetauscht, gewechselt oder repariert werden.

Läuft die PV-Anlage über den Förderzeitraum hinaus, gerne auch öfter.

In der Regel werden die Geräte dabei nicht direkt repariert, sondern gegen bereits reparierte Wechselrichter ausgetauscht: Sie bekommen ein Austauschgerät. Hier lauert das Problem, denn was viele Anlagenbetreiber nicht wissen und auch oft nicht die Wechselrichter Servicepartner, ist dass bedingt durch die Moduldegradation die MPP Leistungspunkte oft unterschritten werden.

Was bedeutet das?

Bei der Anlagenplanung wird der Wechselrichter exakt auf die Leistung der (neuen) PV-Module berechnet. Nun kommen sog. "Light soaking effekte", Moduldegradation und allgemeine Anlagenverschmutzung und die von dem PV-Modulen gelieferte Leistung reicht nicht mehr aus, um den MPP Arbeitspunkt des Wechselrichters zu erreichen. Es können ganze Strings sowie komplette Wechselrichter ausfallen.

Im Zuge von Nachplanungen sowie Gutachten durch Solartechnik Bayern, dürfte die Zahl der zu hoch dimensionierten Wechselrichter im 10% Bereich liegen. Das bedeutet, jeder zehnte String ist von der Wechselrichterleistung überdimensioniert.

Sofern Sie also einen Defekt am Wechselrichter haben, dieser repariert oder ausgetauscht wird, lassen sie doch einmal einen Fachmann kurz über die PV-Module schauen, eine Stringleistungsprüfung ist schnell gemacht und die Effekte, insbesondere auf die kommenden Jahre ist immens. Vielleicht benötigen Sie ein Austauschgerät geringerer Leistung.

Ihr Team von Solartechnik Bayern

Der Winter kommt
Schneelasten auf Dächern

Sehr geehrter Photovoltaik Anlagen Betreiber,

für die Kinder oder Wintersportler oft das Größte, ist der weiße Winter für PV Anlagenbetreiber oft Grund zur Sorge. Sei es Schneefang zur Verkehrssicherungspflicht, die Belastung des Gewerkes durch das zusätzliche Gewicht, die ungleiche Gewichtsverteilung auf die Dachhaken oder die Statik eines alten Hauses: Schnee kann zum Problem werden.

Solartechnik Bayern PV Gutachter und Sachverständiger Photovoltaik möchte Ihnen hilfreiche Informationen zur Verfügung stellen. Auf der einen Seite das Informationsblatt des Bayerischen Stattsministerium des Inneren sowie einen Schneelastrechner, speziell für PV Anlagenbetreiber. Sie können mittels des Schneelastrechners nicht nur die Schneelasten berechnen, sondern auch das Gewicht Ihrer PV Anlage mit einberechnen. Diese Berechnungen sind einfach gehalten, damit für den Anlagenbetreiber nutzbar.

In diesem Zusammenhang weisen wir besonders auf folgende Problematiken hin:

I.) Berechnen Sie die GESAMTLAST anhand des beigefügten Modells.

II.) Bedenken Sie, dass diese Last auf die Dachhaken verteilt wird.

III.) Beachten Sie unbedingt die Montageanleitungen des PV Modul Herstellers (Herstellerfreigaben), insbesondere hinsichtlich der Montagepunkte (Klemmenhalterungen). Diese sind explizit heraus gearbeitet und unbedingt zu beachten.

Haben Sie Fragen oder Anregungen, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren.

Ihr Team von Solartechnik Bayern.


Schäden an PV-Anlagen erkennen

Sehr geehrter Photovoltaik Anlagen Betreiber,

Für den unerfahrenen Photovoltaikanlagen Betreiber sind Schäden nur sehr schwer zu erkennen. Sicher, ist ein mechanischer Schaden vorhanden, ein Glas gebrochen oder ganze PV-Module durch Sturm oder Hagel beschädigt, sidn diese offensichtlich zu erkennen.

Doch in der Praxis sind in nach Schätzungen des PV Gutachters über 75% aller PV Anlagen von Mängel oder Schäden betroffen. Wir als Sachverständige Photovoltaik finden auch immer öfter Mängel, welche die Leistung der Photovoltaikanlage schmälern.

Teilweise sind sogar sicherheitsrelevante Mängel vorhanden, welche durch das hohe Sicherheitsrisiko auch einen elementaren Schaden an Haus oder Gewerk nach sich ziehen können.

Besonders möchten wir Ihnen helfen und geben Ihnen hier an dieser Stelle gleich einen Tipp, welcher bares Geld wert ist:

Bitte sehen Sie in Ihrer Versicherungspolice einmal nach, oder fragen Sie Ihren Versicherungsagenten, FÜR WELCHEN ZEITRAUM hinsichtlich des Nutzungsausfalles die Versicherung maximal haftet.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis:

Ein Kunde bekommt die Jahresendabrechnung seines Netzbetreibers. Und damit gleichzeitgig der Schock. Über 50% weniger Ertrag als im Vorjahr. Wie kann das sein? Die Abschlagszahlungen werden natürlich sofort herunter gesetzt und die zuviel bezahlten Gelder müssen an das EVU zurückbezahlt werden. Doch was ist passiert?

Im Winter des Jahres hat die PV-Anlage an einer einzigen Stelle, an einer Steckverbindung einen Schaden erlitten, wodurch der Kontakt bei Feuchtigkeit einen Erdschluss (UK) bekam. Am Wechselrichter leuchtete eine kleine Lampe auf, doch der Wechselrichter befand sich im Speicher des Hauses und wurde nicht beachtet. Gleichzeitig sah der Betreiber nur bei Sonnenschein (also bei absoluter Trockenheit) auf den Zähler, welcher sich dann auch drehte. Durch den Kurzschluss bei Feuchtigkeit allerdings war die PV-Anlage großteils außer Betrieb, was der Betreiber erst mit der Jahresendabrechnung nach einem vollen Jahr bemerkte.

Die Versicherung bezahlte lediglich drei Monate Nutzungsausfall, denn der Betreiber steht in der Pflicht, im angemessenen Rahmen seine PV-Anlage zu prüfen, bzw. überwachen.

Aus diesem Grund weisen wir auf diese Problematiken hin und empfehlen Ihnen zwei Dinge:

1. Überprüfen Sie Ihre Versicherungspolice bzw. kontaktieren Sie Ihren Versicherungsagenten.

2. Besuchen Sie unser in Kürze stattfindendes Seminar:

"Schäden an PV Anlagen erkennen"

und lernen Sie, wie sowie welche Schäden an Ihrer PV Anlage selbst erkennen können.

Schreiben Sie uns eine eMail und wir werden Sie informieren, wo und wann diese Seminare stattfinden.

Ihr Team von Solartechnik Bayern.


Überprüfung der Photovoltaikanlage bei Nacht mittels Elektrolumineszenz

Solartechnik Bayern überprüft Ihre Photovoltaikanlage komplett OHNE DEMONTAGE der Photovoltaikmodule BEI NACHT mittels Elektrolumineszenz Überprüfung.

Elektrolumineszenz PDF

Entgegen der üblichen Arbeitsweise von Photovoltaikmodulen, durch Sonneneinstrahlung Strom zu erzeugen, wird bei der Elektrolumineszenz Prüfung von Photovoltaikmodulen umgekehrt verfahren. Bei absoluter Dunkelheit werden Photovoltaikmodule rückwärts bestromt, die Halbleiter- Siliziumwafer im Photovoltaikmodul glimmen dann im Infrarotbereich zwischen 900nm und 1100nm unsichtbar für den Menschen, sind jedoch mittels Spezialkamera fotografierbar und nutzbar zu machen.

Alle im Stromkreis befindlichen Siliziumflächen glimmen im Infrarotbereich, inaktive Flächen sowie durch fehlerhafte Lötstellen versehene Flächen bleiben entweder komplett dunkel oder glimmen zumindest deutlich schwächer. Auch kleinste Risse in den Siliziumwafern werden bei entsprechender Auflösung sichtbar.

Solartechnik Bayern ist in der Lage, Photovoltaikmodule sowie ganze Dachflächen mit Auflösungen bis zu 36 Megapixel zu prüfen.

Anhand der gemachten Aufnahmen werden mittels Spezialsoftware Defekte erkannt. Einige Hersteller von Photovoltaikmodulen nutzen diese Technik auch zur Qualitätssicherung in der eigenen Produktion- allerdings nur auf Modulebene, nicht wie Solartechnik Bayern, hochauflösend auf gesamte Dächer.

Für unsere Kunden bedeutet dies:

Eine vollumfängliche Überprüfung der Photovolatikanlage mittels eines überschaubaren Aufwandes und damit zu einem kalkulierbarem Preis.

Scheuen Sie sich nicht, uns anzurufen, wir beraten Sie gerne. Gerne verweisen wir auf unsere Webseite, die sich ausschließlich dieser Untersuchungsmethode widmet:

Elektrolumineszenzuntersuchung am Dach ohne Demontage einzelner Photovoltaikmodule.


Rundsteuerempfänger oder 70% Regelung?

Wann lohnt was???

Viele zukünftige Anlagenbetreiber (<30kWp) werden bei der Anlagenplanung vor folgende Frage gestellt:

Ist es wirtschaftlicher, eine Photovoltaik Anlage zu errichten, die mittels Rundsteuerempfänger durch den Netzbetreiber abgeriegelt werden kann, oder soll die Einspeiseleistung pauschal auf 70% der Nennleistung abgeriegelt werden?

Bereits hier herrscht oft Unklarheit in den Definitionen. Im Klartext bedeutet dies:

Bei der 70% Regelung wird die PV Anlage so dimensioniert, (Wechselrichter Ausgangsleistung AC-Seitig), dass maximal 70% der PEAKLEISTUNG der Photovoltaikanlage ins öffentliche Netz eingespeist werden können.

Die Peakleistung Ihrer PV Anlage errechnet sich simpel aus:

Anzahl der installierten Photovoltaikmodule * Nennleistung der PV Module.

Die Peakleistung ist die Spitzenleistung Ihrer Photovoltaikanlage und diese Zahl wird gemeldet beim EVU (Energieversorger) sowie der Bundesnetzagentur.

Diese Peakleistung wird nur erreicht, wenn ... weiter lesen ...


Sie verstehen Ihre Stromabrechnung nicht?

"den Gesamtbetrag in Höhe von xxx Euro buchen wir vertragsgemäß von Ihrem Konto ab..."

Viele Photovoltaik Anlagen Betreiber sind verunsichert, wenn eine Nachzahlung seitens des Energieversorgers gefordert wird. Es wurde seitens des Solarteurs eine fette Rendite versprochen und jetzt sogar eine Nachzahlung?

Dabei war doch 2011 oder auch 2012 ein gutes Sonnenjahr. Wie kann das sein?

Gleichzeitig wird die Abrechnung nicht verstanden und viel Unsicherheit kommt auf. Stimmt die Abrechnung? Liegt ein Defekt in der PV Anlage vor? Wurde die Photovoltaikanlage richtig verschaltet? Stimmt die Dimensionierung der Wechselrichter?

Wenn Sie ein für allemal Sicherheit haben möchten, kontaktieren Sie uns. Wir sehen uns gemeinsam mit Ihnen ihre Stromabrechnung an. Bei Bedarf planen wir Ihre Anlage neu durch, zur Kontrolle. Und wir finden die Fehler, sofern vorhanden.

Oft sind es nur Kleinigkeiten, manchmal auch echte Sicherheitsprobleme. Deshalb raten wir: Lassen Sie einmal Ihre Photovoltaikanlage professionell und fachgerecht prüfen.


Elektrolumineszenz
Mobil

Ab sofort bietet Solartechnik Bayern, bei Ihnen vor Ort, ergänzend zu den etablierten Messmöglichkeiten wie Infrarot-Wärmebildaufnahmen:

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sowie Kennlinienmessung und Überprüfung gemäß STC:

auch die Möglichkeit, Photovoltaikmodule mittels Elektrolumineszenz Kamera zu überprpüfen.

Bei dieser Untersuchungsmethode werden bei absoluter Dunkelheit Photovoltaikmodule rückwärts bestromt, damit diese ... weiter lesen (PDF zum Download).


Solartechnik Bayern stellt Sachverständigen und PV Gutachter Photovoltaik

Eine unabhängige Photovoltaik Anlagenabnahme durch einen PV Gutachter im Zuge der Beweissicherung, Inbetriebnahme, Versicherungsfälle, Garantieforderungen, Leistungsüberprüfungen; die Gründe die für ein Fachgutachten sprechen, sind mannigfaltig.

Marderbisse bei den Solarkabeln, UV Stress bei frei verlegten Stringkabeln, Teilverschattungen und daraus resultierend Hotspots, Mikrorisse in den Solarwafern, falsche Stringverschaltungen, Snail trails oder Light soaking Effekte: Bei manchen PV Anlagen wird der prognostizierte Ertrag nicht erreicht, bei anderen Photovoltaik Anlagen stellen sicherheitstechnische Mängel eine potentielle Gefahr dar.


Gefahr in Verzug: Durch Marderbiss offene Kabellitze zu sehen


Hier ist der Feuchteschaden vorprogrammiert


UV beschädigtes Solarkabel


Durch Teilverschattung stark erwärmter Wafer: Brandgefahr. Phänomen "Hotspot"

Deshalb gilt: Lassen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Zuge zu Ihrer eigenen Sicherheit und Ertragssicherheit unabhängig überprüfen.

Im Übrigen: Zu unseren Kunden zählen auch zahlreiche Solarteurbetriebe, die im Anschluss an die Fertigstellung zur beiderseitigen Sicherheit, die installierte PV Anlage professionell durch einen Fachgutachter Photovoltaik prüfen lassen.

Makel oder Mangel?

Viele Betreiber sind verunsichert. Handelt es sich bei eventuellen Auffälligkeiten um einen Mangel oder lediglich einen Makel an der Photovoltaikanlage?

Kontaktieren Sie uns und wir können diese Fragen schnell für Sie beantworten..

Extreme Temperaturunterschiede, wie auch im Letzten, sehr kalten Winter stressen auch Solarmodule.

In der Regel stellt dies kein größeres Problem dar, dennoch ist das Silizium als Elementhalbleiter ein klassisches Halbmetall und weist demnach auch metallische Eigenschaften auf. Sowohl Dehnung bei Erwärmung als auch Schrumpfung bei Erkaltung.

Dieser mechanische Stress kann die ohnehin sehr dünnen und empfindlichen Solarwafer beschädigen, der Zellbruch kann eine logische Folge dieses Stresses sein.

Bricht eine einzelne Zelle, wirkt diese als Verbraucher und erwärmt sich. Daraus resultierend wird Die Leistung im String verkleinert und Ihre Anlage produziert weniger Strom. Dies ist mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

Eine Inspektion pro Jahr sollte daher bei der Photovoltaikanlage durch einen Gutachter Photovoltaik durchgeführt werden, um mögliche Defekte früh aufzuspüren. Gleichzeitig können Sie bei einer Beschädigung Ihren Solarteur informieren, der dann handeln kann.

Im Zuge unserer Angebotspalette bieten Wir Ihnen an, Ihre Anlage komplett einer thermografischen Prüfung zu unterziehen. Stellen Wir Unregelmäßigkeiten fest, wird mittels Kennlinienprüfung das Modul auf Herz und Nieren überprüft und Sie erhalten ein Prüfprotokoll mit allen erforderlichen Meßdaten.

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Selbstverständlich überprüfen Wir auch mittel- sowie Großanlagen für professionelle Betreiber (Freiflächenanlagen).


Wertermittlung, Wertfeststellung und PV Wertgutachten von Photovoltaik Anlagen

Wertgutachten: Was ist meine Photovoltaikanlage wert?

Es gibt viele Gründe, den Wert einer Photovoltaikanlage bestimmen zu lassen. Sei es eine Wertermittlung seitens des Betreibers, ein PV Wertgutachten für potentielle Kunden über die Photovoltaik Anlage oder eine Verkehrswertermittlung für Banken und Versicherungen als Sicherheit.

Verkauf, Sicherheitshinterlegung oder Insolvenz. Muss der Wert einer Photovoltaik Anlage bestimmt werden, kommt man um eine individuelle, sachkundige sowie kompetente Bewertung nicht umhin.

Photovoltaikanlage ist NICHT gleich Photovoltaik Anlage. Man kann verschiedene PV Anlagen nicht direkt miteinander vergleichen. Es gibt keine "Schwacke-Listen" für Solarstromanlagen. Bei einem Wertgutachten über eine Photovoltaikanlage muss der erfahrene PV Gutachter eine Reihe von individuellen sowie anlagenspezifischen Merkmalen berücksichtigen.

Im Zuge der Marktdurchdringung der Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien wird auch zwangsläufig der Gebrauchtmarkt von Photovoltaikanlagen wachsen.

Gleichzeitig wird jeder Markt durch Angebot und Nachfrage beherrscht. Das Angebot und die Nachfrage von Photovoltaikanlagen im Gebrauchtwarenverkehr ist noch nicht eindeutig definiert, es fehlen Erfahrungswerte.

Die Feststellung des Verkehrswertes und das daraus resultierende Wertgutachten PV ist komplexe Mathematik. Diese Berechnungen basieren auf einer genauen Untersuchung der betreffenden Phtotovoltaik Anlage. Besteht Reparaturstau? Sind alle Lieferanten der einzelnen Photovoltaik-Komponenten noch am Markt? Ist die Ersatzteilversorgung gegeben? Ist die Installation der PV Anlage ordentlich dokumentiert?

Doch es stellen sich weitere Fragen: Wie kann bei einem Hausverkauf die Photovoltaikanlage veranschlagt werden? Fließt der Kaufpreis der PV in die Grundschuld ein oder sollte die Anlage getrennt verrechnet werden?

Solartechnik Bayern stellt sich diesen Aufgaben. Wir verfügen über Berechnungsbeispiele und Algorithmen, um eine realistische Einschätzung über den Wert von Photovoltaikanlagen zu bestimmen. Weiter lesen ...


Qualifikation

PV Gutachter Photovoltaik Christian Bieber

Die erste Solaranlage die ich eigenhändig verbaut habe, datiert auf das Jahr 1985. Seitdem lerne ich jeden Tag etwas neues dazu.

Solartechnik Bayern berät nicht nur Kunden, sondern engagiert sich auch im Bereich Entwicklung sowie Handling der aktiven Elemente von Solarmodulen.

Moderne Fertigungsprozesse in den Fabriken sind Solartechnik Bayern bekannt und wurden im Zuge moderner Qualitätssicherung besucht. Bei einigen Prozessen der Fertigung wurde aktiv mitgearbeitet.

Solartechnik Bayern kennt somit nicht nur das Ende der Kette, ergo den Verbau, sondern auch die Fertigungs- sowie Qualitätsmechanismen bei den Zell- und Modulherstellern. Dies versetzt Solartechnik Bayern in die Lage, fundierte Aussagen über Zustand und Qualität hinsichtlich der Modulhardware zu treffen.

Daraus resultiert eine kompetente Erfahrung die uns in die Lage versetzt, unsere Kunden nicht nur heute, sondern auch morgen auf dem Stand der Technik zu informieren.

Folgende Bilder wurden in einer Montagehalle gemacht. Entschuldigen Sie bitte deshalb die Partikel (Staub). Nach der Montage werden diese Maschinen im Reinraum (Partikelfrei) genutzt.

Eine Fertigungsmaschine zur Bestückung von Solarmodulen


Eine Laser Cutting Maschine zur Verarbeitung von monokristallinen Solarzellen


Sachverständiger und Photovoltaik Gutachter PV

Anerkannter Sachverständiger für Photovoltaik und Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V.

Nominierungsurkunde

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Einspeisevergütung

ANMERKUNG: Alle folgenden Informationen sowie Verknüpfungen (Links) auf externe Seiten sind mit großer Sorgfalt sowie Gewissenhaftigkeit erstellt worden.

Dennoch übernimmt Solartechnik Bayern keinerlei Gewährleistung für die Aktualität sowie Inhalte.

Die zur Verfügung gestellte Information ersetzt keine persönliche Beratung und dient ausschließlich zur Information.

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Novellierung des EEG 2012 Hauptseite

Die wichtigsten Änderungen der EEG Novelle 2012 Photovoltaik.
Aktuelle Einspeisevergütungen gemäß EEG.
Urheber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Der gerichtliche Sachverständige

Solartechnik Bayern war unter anderem tätig für folgende Gerichte:

Landgericht München
Landgericht Kempten
Landgericht Aschaffenburg

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Folgender Text wurde freundlicher Weise zur Verfügung gestellt vom Autor dieses Fachbeitrages, Herrn Siegfried Heuer, Koblenz. Wir danken für die zur Verfügungstellung.

Die Rollen des Sachverständigen im Zivilprozess:

Besteller (Verbraucher), Auftragnehmer, Generalunternehmer/-übernehmer und andere Institutionen vertreten den Standpunkt, dass nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige im Zivilprozess als Gutachter/Sachverständige tätig werden können.

Dies ist nicht korrekt.

Weiterhin wird angenommen, dass der nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige keine "Gerichtszulassung" hat.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine gerichtlich zugelassene oder nicht nicht gerichtlich zugelassene Sachverständige/Gutachter.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt fünf Beweismittel: Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Beweis durch Sachverständige, Beweis durch Urkunden und Beweis durch Parteivernehmung. Ein Sachverständiger kann über drei dieser Beweismittel in den Zivilprozess eingebunden sein. Er kann als Sachverständiger vom Gericht zum Verfahren hinzugezogen werden, Zeuge sein - und über ein schriftliches Gutachten - für den Urkundenbeweis sorgen.

Bei einer Hinzuziehung durch das Gericht wird der Sachverständige zu dessen Gehilfe. Er nimmt eine von den Parteien unabhängige neutrale Position ein, aus der er dem Gericht über seine Untersuchung zu einer vom Gericht gestellten Frage berichtet. Der Sachverständige ist hier grundsätzlich austauschbar, da seine Untersuchung stets eine rückschauende Bewertung darstellt, die von der Person des Sachverständigen unabhängig ist.

Als Zeuge oder als Verfasser eines Gutachtens dagegen bekundet der Sachverständige - benannt von einer Partei - seine Wahrnehmung aus der Vergangenheit. Als Zeuge ist der Sachverständige daher nicht austauschbar, da nur er über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmung berichten kann.

Der PV Gutachter als Zeuge

Wird der Sachverständige - zumindest vor Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung - von einer Partei mit der Feststellung von Tatsachen beauftragt, wird er auch als Parteigutachter bezeichnet. Der Sachverständige wird zumeist bereits aus dem Grund hinzugezogen, dass der Auftraggeber zunächst wissen möchte, ob - aus Sicht eines neutralen und sachkundigen Dritten - ein bestimmter Zustand vorliegt, um seine Rechtsposition einschätzen zu können. Der Sachverständige begutachtet und dokumentiert dann mit seiner besonderen Fachkenntnis im Auftrag der Partei den vorhandenen Zustand und kann z. B. einen Hinweis darauf geben, ob aus seiner Sicht eine mangelhafte Leistung vorliegt.

Über seine Wahrnehmung aus dieser Begutachtung kann der Sachverständige dann in einem anschließenden Rechtsstreit als Zeuge berichten. Dabei ist er - wie jeder Zeuge - der Wahrheit verpflichtet und kann eine Aussage nur in besonderen Fällen verweigern.

Das Gericht hat die Zeugenaussage des Sachverständigen dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben den anderen Beweisen zu berücksichtigen. Dabei kommt der Aussage des Sachverständigen jedoch regelmäßig ein hohes Gewicht zu, da er trotz der Beauftragung durch eine Partei aufgrund seines fehlenden Eigeninteresses eine relativ neutrale Stellung einnimmt und seine Wahrnehmung aufgrund einer besonderen Fachkunde machen konnte.

Das Privatgutachten als Urkunde

Urkunden im Sinn der §§ 415 ff ZPO sind durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärungen, die geeignet sind, Beweis für streitiges Parteivorbringen zu erbringen (vgl. BGHZ 65, 300). Unterschieden wird zwischen öffentlichen Urkunden als von Behörden erstellte Zeugnisse und Privaturkunden als von Privat erstellte und unterschriebene Erklärungen. Das im Auftrag einer Partei erstellte Gutachten eines Sachverständigen stellt danach eine Privaturkunde dar, die für den Beweis geeignet ist, dass der Sachverständige die im Gutachten dokumentierten Wahrnehmungen gemacht hat.

Auch ein solches Gutachten ist vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch hier kommt dem Gutachten, das vielfach auch eine fotografische und zeichnerische Dokumentation der Wahrnehmungen des Gutachters enthält, eine hohe Bedeutung zu.

Der gerichtliche PV Sachverständige

Prozessuale Stellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

Die §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.

Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.

Auswahl und Benennung des Sachverständigen durch das Gericht:

Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Nach dem Wortsinn muss der Sachverständige zuvorderst im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können.

Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht. Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt. Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. Wie viele Sachverständige beauftragt werden, wird gleichfalls vom Gericht im freien Ermessen bestimmt, wobei das Gericht hier nicht an eine Vereinbarung der Parteien gebunden ist.

§ 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern. § 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde aus forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden. Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg. Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen. Die Missachtung von § 404 Abs. 2 ZPO allein rechtfertigt noch nicht den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs.

Die öffentliche Bestellung von Gutachtern durch die zuständigen Stellen wie z. B. die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer erfolgt nicht nur nach dem Kriterium der Sachkunde. Auch andere Kriterien, die nicht mit den für einen Sachverständigen im Sinne der §§ 402 ff. ZPO erforderlich Qualifikationen im Zusammenhang stehen, fließen bei der öffentlichen Bestellung der Sachverständigen ein. Bei der Auswahl der Sachverständigen kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger über eine weitreichendere Sachkunde verfügt als ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger.

Ablehnung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen

Ein vom Gericht ausgewählter und bestellter Sachverständiger kann nach § 406 ZPO aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Sachverständiger kann damit im Wesentlichen nur wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Partei oder der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Sachverständige bereits in der Sache ein entgeltliches Privatgutachten erstattet hat oder laufende Geschäftsbeziehungen zu einem der Prozessbeteiligten unterhält. Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des Sachverständigen oder seiner Qualifikation als solche genügen nicht für eine Ablehnung.

Als Teil des Beweisbeschlusses im Sinne der §§ 358 ff. ZPO ist die Ernennung von Sachverständigen hinsichtlich der Auswahl und der Anzahl nicht selbständig anfechtbar.

Beweis durch Sachverständige

Der Sachverständige bringt seine Feststellungen und Einschätzungen zu dem Beweisthema in Form eines (mündlichen und schriftlichen) Gutachtens in den Prozess ein. Das Gutachten ist nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen.

Der vom Gesetz angenommene Regelfall einer mündlichen Gutachtenstellung ist in der gerichtlichen Realität eher von untergeordneter Bedeutung. Im Regelfall wird gemäß § 411 Abs. 1 ZPO eine schriftliche Begutachtung angeordnet. Nach Abgabe des schriftlichen Gutachtens kann dann das Gericht nach § 411 Abs. 3 ZPO auch das persönliche Erscheinen des Sachverständigen in einer mündlichen Verhandlung anordnen, damit dieser sein Gutachten erläutert.

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